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Definition Dauergrünland

Dauergrünland nach Landwirtschafts- und Landeskulturgesetz: § 4 Absatz 5 LLG

Dauergrünland im Sinne dieses Gesetzes sind Flächen, die durch Einsaat oder auf natürliche Weise (Selbstaussaat) zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden und mindestens fünf Jahre lang nicht Bestandteil der Fruchtfolge des landwirtschaftlichen Betriebs waren. Zu diesem Zweck sind >Gras oder andere Grünfutterpflanzen

(Abruf am 23.02.2023; Quelle: Landwirtschafts- und Landeskulturgesetz (LLG))

Dauergrünland nach GAP-Strategieplanverordnung: Artikel 4, Abs. 3 c) Verordnung (EU) Nr. 2021/2115  

„Dauergrünland und Dauerweideland“ (zusammen als „Dauergrünland“ bezeichnet) sind Flächen, die auf natürliche Weise (Selbstaussaat) oder durch Einsaat zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden und seit mindestens fünf Jahren nicht Bestandteil der Fruchtfolge des Betriebs sind, und — wenn die Mitgliedstaaten dies beschließen — Flächen, die seit mindestens fünf Jahren nicht umgepflügt wurden oder auf denen keine Bodenbearbeitung durchgeführt wurde oder die nicht mit anderen Typen von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen neu gesät wurden. Es kann auch andere Arten wie Sträucher oder Bäume, die abgeweidet werden können, und — wenn die Mitgliedstaaten dies beschließen — andere Arten wie Sträucher oder Bäume umfassen, die der Erzeugung von Futtermitteln dienen, sofern Gras und andere Grünfutterpflanzen weiterhin vorherrschen. Die Mitgliedstaaten können auch beschließen, folgende Flächentypen als Dauergrünland zu betrachten:

  • i) von einer der in diesem Buchstaben genannten Arten bedeckte Flächen, die Teil etablierter lokaler Bewirtschaftungsverfahren sind, wenn Gras und andere Grünfutterpflanzen in den Weidegebieten traditionell nicht vorherrschen oder nicht vorkommen;
  • ii) von einer der in diesem Buchstaben genannten Arten bedeckte Flächen, wenn Gras und andere Grünfutterpflanzen in den Weidegebieten nicht vorherrschen oder nicht vorkommen.

(Abruf am 23.02.2023; Quelle: GAP-Strategieplanverordnung - Verordnung (EU) Nr. 2021/2115)

Dauergrünland nach GAP-Direktzahlungen-Verordnung: § 7

Link zu §7 Dauergrünland

(Abruf am 23.02.2023)

 



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