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Konditionalität-/Cross Compliance-Arbeitshilfen


Einführung der Konditionalität

Die Konditionalität wurde zur GAP-Förderperiode 2023 bis 2027 eingeführt. Die Vorschriften zur Konditionalität gemäß Artikel 12 der Verordnung (EU) 2021/2115 (GAP-Strategieplan-Verordnung) enthalten Grundanforderungen an die Betriebsführung (GAB) sowie Standards für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand von Flächen (GLÖZ). Diese Grundbedingungen muss jeder Betrieb einhalten, der Direktzahlungen oder flächen- und tierbezogenen Fördermaßnahmen des ländlichen Raumes beantragt.

Cross Compliance bis 2025

In den Jahren bis 2025 können die Länder mit noch vorhandenen Restmitteln aus der EU-Förderperiode 2015 bis 2022 vor allem Zahlungen für Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen, ökologisch/biologischen Landbau und Ausgleichszahlungen für benachteiligte Gebiete finanzieren. Da diese Gelder aus der alten Förderperiode stammen, gelten hier die bisherigen Regelungen der Cross Compliance, die in der Infobroschüre für das Jahr 2022 dargelegt sind, weiter. In Baden-Württemberg trifft dies auf LPR-Verträge, Teil A mit einem Laufzeitbeginn vor 2023 zu.

Zudem sind Betriebe die zwischen dem 1. Januar 2021 und dem 31. Dezember 2023 Zahlungen aufgrund der Förderung der Maßnahme der Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen gemäß Artikel 46 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 erhalten haben, aufgrund der Bestimmungen in Artikel 104 der Verordnung (EU) 2021/2116 verpflichtet, in den drei auf die Auszahlung folgenden Kalenderjahren die anderweitigen Verpflichtungen nach Cross Compliance einzuhalten. 

Informationen, Arbeitshilfen und weiterführende Links

Stand 02/2024

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