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Direktzahlungen 2024

Die Direktzahlungen werden aus dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) finanziert. Im Rahmen des Gemeinsamen Antrags können folgende Direktzahlungen beantragt werden:

Einkommensgrundstützung für Nachhaltigkeit - Einkommensgrundstützung (EGS)

Ergänzende Umverteilungsstützung für Nachhaltigkeit - Umverteilungseinkommensstützung (UES),

Ergänzende Einkommensstützung für Junglandwirte – Junglandwirte-Einkommensstützung (JES),

Regelungen für Klima und Umwelt - Öko-Regelungen (ÖR)

Gekoppelte Einkommensstützung für den Sektor Schaf- und Ziegenfleisch - Zahlung für Mutterschafe und –ziegen (ZSZ)

Gekoppelte Einkommensstützung für den Sektor Rind- und Kalbfleisch - Zahlung für Mutterkühe (ZMK)

Bitte beachten Sie, dass die Anträge erst ihre Gültigkeit erlangen, nachdem alle  erforderlichen antragsbegründenden Unterlagen eingereicht wurden. 

Fördervoraussetzungen

Für die Gewährung von Direktzahlungen gelten folgende Fördervoraussetzungen:

  • Aktive Betriebsinhaberschaft
  • Bagatellgrenze:
    • A) Mindestbetriebsgröße: Die beantragte und ermittelte förderfähige Betriebsfläche muss mindes­tens 1,0 Hektar betragen (=“Mindestbetriebsgröße“). Entscheidend ist die förderfähige Fläche vor Anwendung von Sanktionskürzungen. Für die Bewertung, ob die Mindestbetriebsgröße vorliegt, werden nur die Schläge berücksichtigt, die die Mindestschlaggröße von 0,1 Hektar erreichen.
    • B) Direktzahlungen von mind. 225 Euro:Bei Beantragung der Zahlung für Mutterschafe und -ziegen oder der Zahlung für Mutterkühe können unabhängig von der förderfähigen Betriebsfläche Direktzahlungen nur gewährt werden, wenn die zu gewährenden Direktzahlungen vor Anwendung von Sanktionen mindestens 225 Euro betragen.
  • Mindestschlaggröße: Die Mindestschlaggröße, ab der eine Direktzahlung gewährt werden kann, be­trägt in Baden-Württemberg 0,1 Hektar.
  • Förderfähige Flächen: Die förderfähige Fläche muss alle in § 11 GAPDZV genannten Kriterien erfüllen und am 15. Mai des Antragsjahres der antragstellenden Person zur Verfügung stehen. D. h. die Fläche muss zu diesem Stichtag eindeutig dem antragstellenden Betrieb zugeordnet sein. Dies ist der Fall, wenn für die Fläche sowohl eine Nutzungsberechtigung durch die antragstellende Person besteht als auch die landwirtschaftliche Nutzung der Fläche im Namen und auf Rechnung der antragstellenden Person erfolgt. Dabei muss die Fläche jederzeit während des Kalenderjahrs alle Anforderungen an die Förderfähigkeit der Fläche erfüllen.
  • Beachten Sie: Wird eine bisher förderfähige Fläche im Laufe des Kalenderjahres  in eine nicht förderfähige Nutzung überführt, so ist die betreffende Fläche für das gesamte Antragsjahr nicht förderfähig. Es liegt eine meldepflichtige Veränderung vor!
    Förderfähig sind Acker-, Dauergrünlandflächen landwirtschaftliche Dauerkulturen, Reb- und Baumschulen, sowie bestimmte stillgelegte Flächen. Anlage zur Nutzung solarer Strahlungsenergie sind dann förderfähig, wenn es sich um eine Agri-Photovoltaik-Anlage gemäß § 12 Absatz 5 GAPDZV handelt. Des Weiteren förderfähig sind auch bestimmte Landschaftselemente, die Teil der förderfähigen Fläche sind. Bitte beachten Sie hierzu auch die Hinweise in der Nutzcodeliste.

Konditionalität

Betriebsinhaber, die die Direktzahlungen beantragen, sind verpflichtet die Konditionalitäten einzuhalten. Diese umfassen gemäß dem GAP-Konditionalitäten Gesetz (GAPKondG) und der GAP-Konditionalitäten Verordnung (GAPKondV) Grundanforderungen an die Betriebsführung (GAB) und die Standards für die Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (GLÖZ). Bei Verstößen oder Abweichungen zu Antragsangaben erfolgen Kürzungen und Sanktionen. 

Weitere Details hierzu entnehmen Sie bitte der „Informationsbroschüre über die einzuhaltenden Verpflichtungen bei Konditionalität 2024“ auf der Seite "Formulare / Merkblätter / Informationen zum Gemeinsamen Antrag".

Rechtsgrundlagen

Rechtliche Grundlagen der Direktzahlungen sind folgende Gesetze und Verordnungen in der jeweils geltenden Fassung:

  • GAP-Direktzahlungen-Gesetz (GAPDZG) vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 3003)
  • GAP-Direktzahlungen-Verordnung (GAPDZV) vom 24. Januar 2022 (BGBl. I Nr. 4 S. 139)
  • GAPInVeKoS-Verordnung vom 19. Dezember 2022 (BAnz AT 19.12.2022 V1)
  • GAPReformVO (Verordnung der Landesregierung zur Umsetzung der Gemeinsamen Agrarpolitik vom 15. Dezember 2015)

Alle Rechtstexte können auf dieser Seite eingesehen werden: Förderperiode 2023-2027 - Rechtsgrundlagen

Antragstellung

Die Antragstellung ist ausschließlich online über FIONA möglich (weitere Informationen zur Online-Beantragung erhalten Sie bei Bedarf auch an Ihrer zuständigen Unteren Landwirtschaftsbehörde im Landratsamt (ULB)). Antragsfrist für den Antrag auf Direktzahlungen im Rahmen des Gemeinsamen Antrags ist der 15. Mai. Ergänzende Informationen erhalten Sie in den Erläuterungen zum Gemeinsamen Antrag 2024 auf der Seite "Formulare / Merkblätter / Informationen zum Gemeinsamen Antrag".

Dokumente und Unterlagen sowie weitere Informationen finden Sie unter dem Button  am rechten bzw. unteren Bildrand.


Stand: 02/2024

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