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Ziel der Förderung:

Unterstützung einer wettbewerbsfähigen, besonders umweltschonenden, besonders tiergerechten und witterungsbedingten Risiken vorbeugenden Landwirtschaft durch Förderung von Investitionen in langlebige Wirtschaftsgüter, insbesondere:

  • Verbesserung der Lebens-, Produktions- und Arbeitsbedingungen.
  • Erfüllung besonderer Anforderungen im Bereich Tierschutz.
  • Erhöhung der betrieblichen Wertschöpfung
  • Rationalisierung und Senkung der Produktionskosten.
  • Vorbeugung von Schäden durch Naturkatastrophen gleichzusetzende widrige Witterungsverhältnisse.
  • Verbesserung der spezifischen Umwelt- und Klimaschutzleistungen der landwirtschaftlichen Unternehmen

Mittelherkunft:

  • EU-Mittel im Rahmen des GAP-Strategieplanes, Bund, Land

Zuwendungsempfänger: Wer wird gefördert?

  • Natürliche oder juristische Personen, die Kleinst- oder kleine Unternehmen im Sinne des Anhang I der Verordnung (EU) 2022/2472, unabhängig von der gewählten Rechtsform, führen:
      • Mind. 25 % der Umsatzerlöse aus Bodenbewirtschaftung oder bodengebundener Tierhaltung.
      • Mindestgröße nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG).
  • Natürliche oder juristische Personen, die im Sinne des Anhangs I der Verordnung (EU) 2022/2472 Kleinst- oder kleine Unternehmen führen, dabei unmittelbar kirchliche, gemeinnützige oder mildtätige Zwecke verfolgen und einen landwirtschaftlichen Betrieb bewirtschaften.
  • Betriebszusammenschlüsse von Landwirtinnen und Landwirten

Förderfähige Maßnahmen: Was wird gefördert?

Förderfähig sind Investitionen in langlebige Wirtschaftsgüter einschließlich der Erschließungsmaßnahmen, wie z.B.

  • Errichtung oder Modernisierung von unbeweglichem Vermögen (z. B. Ställe mit höherem Platzangebot für Rinder, Schweine und Geflügel, Gewächshäuser, klimatisierte Lagerräume für Obst und Gemüse).
  • Kauf von neuen Anlagen der Innenwirtschaft, einschließlich der für den Produktionsprozess notwendigen Computersoftware, bis zum marktüblichen Wert des Wirtschaftsgutes.
  • Kauf von neuen Maschinen und Geräten der Außenwirtschaft, die zu einer deutlichen Minderung von Emissionen bei der Aufbringung von Wirtschaftsdüngern oder zu einer deutlichen Minderung von Umweltbelastungen bei einer Anwendung von Pflanzenschutzmittel oder zu einer deutlichen Minderung von Umweltbelastungen durch gezielte Unkrautbekämpfung mittels neuartiger mechanischer Verfahren führen. Die Teilmaßnahme ist bis zum 31.12.2024 ausgesetzt. (Es besteht bis dahin die Fördermöglichkeit über das Investitionsprogramm Landwirtschaft (Förderprogramm des BMEL))
  • Investitionen in bauliche Anlagen der Tierhaltung sofern die vorhandenen und geplanten Tierplätze im antragstellenden Unternehmen die für folgende Tierarten festgelegten Angaben nicht überschreiten. Die Bestandsobergrenzen gelten nicht für Investitionen in Anlagen der Schweine- und Geflügelhaltung, die die Anforderungen der Premiumförderung der Anlage 1 an eine besonders tiergerechte Haltung erfüllen.

Tierart

Tierplätze

Hennen

15.000

Junghennen

30.000

Mastgeflügel

30.000

Truthühner

15.000

Rinder (davon maximal 300 Milchkühe; einschließlich Aufzuchtkälber bis 6 Monate)

600

Kälber (Mast)

500

Mastschweine

3.000

Zuchtsauen einschließlich Ferkel bis 30 kg

560

Ferkel (10-30 kg)

4.500

  • (Neu 2024): Vorhaben im Bereich der Rinderhaltung erfordern, dass nach der Investition das benötigte Grundfutter vollständig auf der bewirtschafteten Fläche erzeugt werden kann. Dabei müssen mindestens zwei Drittel der Grundfutterfläche aus Grünland oder Ackerfutter ohne Silomais bestehen. Ausnahmen sind möglich.
  • Anlage von Dauerkulturen im Obstbau, Hagelnetze, sofern keine Förderung im Rahmen eines operationellen Programmes einer Erzeugergemeinschaft erfolgt.
  • Investitionen in Bewässerungsanlagen in landwirtschaftlichen Betrieben, die der Erzeugung von Anhang - I - AEUV Erzeugnissen dienen.
  • Investitionen in Frostschutzberegnungsanlagen zur Vorbeugung von Schäden durch Naturkatastrophen gleichzusetzende widrige Witterungsverhältnisse in Sonderkulturen.
  • Allgemeine Aufwendungen etwa für Architektur- und Ingenieurleistung, Beratung und Betreuung von baulichen Investitionen, Durchführbarkeitsstudien bis zu einem Höchstsatz, sowie für den Erwerb von Patentrechten und LizenzenVon der Förderung sind u.a. ausgeschlossen:
  • Von der Förderung sind u.a. ausgeschlossen:
  • Landkauf
  • Maschinen und Geräte für die Außenwirtschaft.
  • Maschinen- und Erntelagerhallen mit Ausnahme klimatisierter Lagerräume für Obst, Gemüse und sonstige Sonderkulturen, wenn sie die besonderen Anforderungen an den Ressourcenschutz erfüllen, sowie
  • Lagerräumen für Grobfutter in Verbindung mit besonders tiergerechten oder standortangepassten Produktionsverfahren
  • Biogasanlagen und andere durch das Erneuerbaren-Energien-Gesetz (EEG) oder Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz begünstigte Energiegewinnungsanlagen
  • Wohnungen und Verwaltungsgebäude
  • Zinsen, laufende Betriebsausgaben, Ablösung von Verbindlichkeiten, Erbabfindungen, Kreditbeschaffungskosten und Gebühren für eine Beratung in Rechtssachen
  • Investitionen in die Aquakultur und Binnenfischerei
  • Erwerb von Produktionsrechten und von Gesellschaftsanteilen, Tieren, Pflanzenrechten oder Pflanzen (außer von Dauerkulturen) sowie Ersatzinvestitionen
  • Umsatzsteuer, Skonti, Beiträge, unbare Eigenleistung und sonstige Preisnachlässe
  • (Neu ab 2024): Investitionen in Stallbauten für die Schweinehaltung (Absatzferkel, Zuchtläufer, Mastschweine, Jung- und Zuchtsauen und Zuchteber), mit Ausnahme von SIUK-Maßnahmen, sowie Investitionen in Modernisierungsmaßnahmen im Rahmen der Umstellung der Haltung von Jung- oder Zuchtsauen (Deckzentrum oder Abferkelbereich). Der Förderausschluss von Investitionen in Stallbauten für die Schweinehaltung ist bis zum 31.12.2027 befristet. (Es besteht bis dahin die Fördermöglichkeit über das Bundesprogramm Umbau der Tierhaltung (Förderprogramm des BMEL)).

Fördervoraussetzungen:

  • Erfüllung besonderer Anforderungen in mindestens einem der Bereiche Umwelt-, Klima- oder Verbraucherschutz. Für Stallbaumaßnahmen sind außerdem mindestens die baulichen Basisanforderungen an eine besonders tiergerechte Haltung zu erfüllen.
  • Nachweis über eine dem Investitionsziel angepasste und durchgeführte Beratung.
  • Positive Einkünfte im Einkommensteuerbescheid (im Durchschnitt der letzten drei vorliegenden Steuerbescheide) dürfen, 140.000 € bei Ledigen und 170.000 € bei Verheirateten nicht überschreiten.
  • Nachweis der beruflichen Fähigkeiten für eine ordnungsgemäße Führung des Betriebes.
  • Vorwegbuchführung (mind. zwei Buchabschlüsse bei Antragstellung in Form eines BMEL-Abschlusses) 
  • Buchführungsauflage für mind. 7 Jahre ab Bewilligung. Bei einem zuwendungsfähigen Investitionsvolumen von nicht mehr als 200.000 € kann auf die Auflagenbuchführung verzichtet werden. 
  • Existenzgründer (Unternehmen darf nicht länger als zwei Jahre vor Antragstellung gegründet sein) müssen einen angemessenen Eigenkapitalanteil und die Wirtschaftlichkeit durch eine differenzierte Planungsrechnung nachweisen.
  • Investitionskonzept (Nachweis der Wirtschaftlichkeit der Maßnahme und des Erfolgs des Unternehmens). 
  • Zuwendungsfähiges Investitionsvolumen von mind. 20.000 € bis max. 1,5 Millionen €. Für Betriebszusammenschlüsse und die Förderung von Gewächshäusern und in die Zuchtsauenhaltung, welche die Premiumanforderungen an eine besonders tiergerechte Haltung erfüllen, gilt eine Förderobergrenze von 2 Millionen €.

Wie sieht die Förderung aus?

  • Anteilsfinanzierung in Form eines Zuschusses:
    • Als Basisförderung kann ein Zuschuss von 20 % gewährt werden. (Neu ab 2024): Eine Bewilligung bei Vorhaben der Tierhaltung (Stallbauten) ist nur noch in Ausnahmefällen bis 31. Dezember 2025 möglich.
    • Bei Erfüllung der Premiumanforderungen an eine besonders tiergerechte Haltung kann der Zuschuss für Vorhaben der Rinderhaltung bis zu 30 %, für alle anderen Tierarten 40 %, betragen.
    • Bei Begleitung des Fördervorhabens durch einen Betreuer: Betreuergebühren sind zuwendungsfähig in einer Höhe von bis zu 2,5 % des förderfähigen Investitionsvolumens bis 500.000 €, bis zu 1,5 % des zuwendungsfähigen Investitionsvolumens über 500.000 €. Der Sockelbetrag der förderfähigen Betreuergebühren beträgt 6.000 Euro, der Höchstbetrag 17.500 Euro. Der Fördersatz beträgt maximal 60 Prozent der förderfähigen Betreuergebühren.
    • Bei Junglandwirten kann zusätzlich ein Zuschuss von bis zu 10 % der Bemessungsgrundlage jedoch max. 20.000 Euro gewährt werden. 
    • Im Falle von Modernisierungsmaßnahmen für eine besonders tiergerechte Haltung können Investitionen nach den Basisanforderungen der Anlage 1, die im Rahmen der Umstellung der Haltung von Jung- oder Zuchtsauen (Deckzentrum oder Abferkelbereich) oder der Umstellung von Anbindehaltung auf Laufstallhaltung bei Milchkühen, Aufzuchtrindern, Mastrindern oder Mutterkühen durchgeführt werden, einen Aufschlag von 10 %-Punkten auf die Basisförderung erhalten. Diese Teilmaßnahme ist befristet bis zum 31.12.2025.
    • Für Spezifische Investitionen zum Umwelt- und Klimaschutz (SIUK-Maßnahmen) kann ein Zuschuss in Höhe von 40 % gewährt werden. Diese Maßnahmen umfassen:
      • Abluftreinigungsanlagen,
      • Reinigungsplätze für Pflanzenschutzgeräte und Biobett-Systeme,
      • Nachrüstungen von Abdeckungen für in Betrieb befindliche Lagerstätten für flüssigen Wirtschaftsdünger und
      • Lagerstätten für flüssigen Wirtschaftsdünger oder Festmistlagerstätten, die in Verbindung mit Stallbauten stehen. Diese müssen über eine Mindestlagerkapazität verfügen, die zwei Monate über die betriebsindividuellen fachrechtlichen Vorgaben hinausgeht. Lagestätten für flüssigen Wirtschaftsdünger und Festmistlagerstätten für Geflügelmist müssen zudem über eine feste Abdeckung verfügen.
    • Für Spezifische Investitionen zum Umwelt- und Klimaschutz (SIUK-Maßnahmen) in Stallbauten können je nach Erfüllung der Anforderungen unterschiedliche Zuschüsse gewährt werden:
      • Bei Erfüllung der Basisanforderungen der Anlage 1 beträgt der Zuschuss 30 Prozent.
      • Bei Erfüllung der Premiumanforderungen der Anlage 1 beträgt der Zuschuss 40 Prozent.
        Die folgenden Investitionsmaßnahmen fallen darunter:
      • Kot-Harn-Trennung, 
      • verkleinerte Güllekanäle, 
      • emissionsarme Stallböden, 
      • Fütterungssysteme für nährstoffreduzierte Phasenfütterung und 
      • Güllekühlung
    • Für Investitionen in Laufställe für Milchkühe, die die Premiumanforderungen der Anlage 1 in Verbindung mit Spezifischen Investitionen zum Umwelt- und Klimaschutz zur Emissionsminderung erfüllen, kann ein Zuschuss in Höhe von 35 % gewährt werden.
    • Für Stallbauinvestitionen in Laufställe für Rinder, welche die baulichen Premiumanforderungen der Anlage 1 erfüllen und der Umstellung von der Anbindehaltung zur Laufstallhaltung von Rindern dienen, kann ein Zuschuss in Höhe von 40 % gewährt werden. 

Wichtiger Hinweis:

  • Vor Bewilligung Ihres Förderantrages darf nicht mit dem Vorhaben begonnen werden!
  • Das gleiche Vorhaben darf grundsätzlich nicht mit anderen öffentlichen Förderprogrammen gefördert werden. 

    Ausnahme: Die Kombination mit Mitteln aus dem InvestEU, der Landwirtschaftlichen Rentenbank oder der Förderbank des Landes sind unter Berücksichtigung des Subventionswertes möglich.

Die vollständige Beschreibung der förderfähigen Maßnahmen, Fördervoraussetzungen, Auflagen sowie Art und Höhe der Förderung entnehmen Sie bitte der Verwaltungsvorschrift zur einzelbetrieblichen Förderung landwirtschaftlicher Unternehmen.

Beratung, Antragstellung und Information:

  • Die Beratung erfolgt im Fachbereich Landwirtschaft des zuständigen Landratsamtes.
  • Die Antragstellung erfolgt beim zuständigen Regierungspräsidium, Referat 32 mittels Vordruck (ggf. unter Beteiligung eines Betreuers).

 



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Stand: 04/2024


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